2025 Neufassung Satzung Waldheimverein [...]
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SATZUNG
Waldheimverein Hedelfingen e.V. 1912
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart (VR 76) am 17.06.2026
Beschluss der
Mitgliederversammlung
am 25. Oktober 2025
Waldheimverein Hedelfingen e.V. 1912
Heumadener Straße 110, 70329 Stuttgart
www.waldheimverein-hedelfingen.de info@waldheimverein-hedelfingen.de
§ 1 Name
und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Waldheimverein Hedelfingen e.V. 1912“. Die Kurzform des
Vereinsnamens lautet Waldheimverein Hedelfingen.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart-Hedelfingen, das zuständige Vereinsregistergericht ist Stuttgart. Der
Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 76 eingetragen und rechtsfähig.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung
• der Bildung und Erziehung sowie der Kultur;
• des Umwelt-, Klima-, Natur- und Gesundheitsschutzes;
• des Heimatgedankens und der Heimatpflege;
• der bürgerschaftlichen Teilhabe und des zivilgesellschaftlichen Engagements.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung, Unterhaltung und För-
derung von Räumen und Einrichtungen für Bildung, Erholung und Begegnung, insbesondere für
Kinder, Jugendliche und Familien auf dem Waldheimgelände; die Organisation von Veranstal-
tungen, Bildungsangeboten, Vorträgen, Diskussionsrunden, Exkursionen, Projekten und krea-
tiven Formaten; die Pflege und den Erhalt des Vereinsgeländes; den Schutz vor schädlichen Um-
welteinwirkungen wie Lärm, Luftverschmutzung und übermäßigen Verkehr sowie die Förderung
nachhaltigen Handelns, Ressourcenschonung sowie Bildungsangebote zur Nachhaltigkeit.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er tritt für Toleranz, Vielfalt und ein
diskriminierungsfreies Miteinander ein. Parteipolitisch oder religiös motivierte Zwecke dürfen
innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder sind volljährige natürliche Personen. Außerordentliche Mitglieder können
juristische Personen sein, sofern sie sich nicht hauptsächlich politisch betätigen.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie bei Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen
werden. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
(5) Weiterführende Regelungen können in einer Vereinsordnung festgelegt werden.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge und gegebenenfalls eine einmalige Aufnahmegebühr. Über Höhe und
Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Weiterführende Regelungen können in einer Ver-
einsordnung festgelegt werden.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Ausschuss kann im Rahmen der Etaterstellung für die Vorstände und alle Vereinsämter eine
Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung als höchstes Entscheidungsgremium;
• der Vorstand, um die laufenden Geschäfte zu führen;
• der Ausschuss, der den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten berät und unterstützt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mit-
gliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein
Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel in Präsenz statt. Der Vorstand kann beschließen,
die Mitgliederversammlung nach § 32 Absatz 2 BGB als hybride (Teilnahme vor Ort und digital)
oder als virtuelle (ausschließlich digitale Teilnahme) Mitgliederversammlung durchzuführen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mit einer Frist
von zwei Wochen an die zuletzt mitgeteilte Adresse unter Angabe von Tagesordnung, Art der
Durchführung und ggf. technischen Voraussetzungen. Maßgeblich ist der Versandzeitpunkt an
die zuletzt mitgeteilte Adresse.
(5) Bei einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung ist sicherzustellen, dass die Mitglieder
im Rahmen der elektronischen Kommunikation sämtliche Mitgliedschaftsrechte wie Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungs-
bereich des Vereins liegen, beeinträchtigen die Wirksamkeit von Beschlüssen nicht.
(6) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für
(a) (b) (c) (d) (e) (f) Wahl und Abberufung des Vorstands, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer.
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
Entlastung der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder und der Rechnungsprüfer.
Beschlussfassung über die Höhe des Beitrags und eventueller Aufnahmegebühren.
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen.
Beschlussfassung zu Geschäften bei beschränkter Vertretungsvollmacht nach § 8 Absatz 6
oder einer Rücklagenentnahme nach § 13 Absatz 4 mit jeweils mehr als 50.000 Euro.
(g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Ver-
sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Weiterführende Regelungen können in einer Vereinsordnung festgelegt werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern:
(a) Vorsitzender des Vorstands;
(b) Vorstandsmitglied für Liegenschaften und Technik;
(c) Vorstandsmitglied für Finanzen;
(d) Vorstandsmitglied für Protokolle;
(e) Vorstandsmitglied für Mitgliederwesen;
(f) Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die unter a) bis c) genannten Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertre-
ten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam zu zweit. Scheidet eines
dieser Mitglieder während der Amtszeit aus, bleiben die übrigen Mitglieder bis zur Nachwahl
vertretungsbefugt. Der Vorstand bleibt handlungsfähig, solange mindestens zwei im Amt sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch
bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mit-
gliederversammlung, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist darüber hinaus
für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt.
Beschlüsse können im Umlaufverfahren (Textform, z.B. E-Mail) gefasst werden, wenn kein Mit-
glied widerspricht. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und zu unterzeichnen.
(6) Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder
Verkauf von Grundstücken und Immobilien, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügun-
gen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von
mehr als 50.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Vorstandsmitglieder müssen während ihrer Amtszeit ununterbrochen dem Verein angehören.
Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlischt das Vorstandsamt
mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens automatisch. Die Feststellung trifft der Vorstand.
(8) Weiterführende Regelungen können in einer Vereinsordnung festgelegt werden.
§ 9 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus bis zu acht Beiräten sowie den gewählten Mitgliedern des Vorstands,
die dem Ausschuss mit Stimmrecht angehören.
(2) Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Beiräte im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.
(4) Weiterführende Regelungen können in einer Vereinsordnung festgelegt werden.
§ 10 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur
soweit dies zur Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist.
(3) Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins.
§ 11 Vereinsordnungen
(1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein nachfolgende Ordnungen geben:
(a) Haupt- und Verfahrensordnung.
(b) Beitragsordnung.
(c) Finanzordnung.
(d) Geschäftsordnung des Vorstandes.
(e) Geschäftsordnung des Ausschusses.
(f) Datenschutzordnung.
(g) Ehrenkodex, Kinder- und Jugendschutz.
(h) Ehrungsordnung.
(i) Liegenschaftsverwaltung.
(2) Die Vereinsordnungen konkretisieren diese Satzung. Sie dürfen die Satzung nicht ändern oder
inhaltlich überlagern und dürfen nur solche Regelungen enthalten, die den satzungsmäßigen
Zuständigkeiten der Organe entsprechen.
(3) Der Ausschuss ist für die Erstellung, Änderung, Bestätigung oder Löschung der Vereinsordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die Geschäftsordnung des Vorstandes, die vom Vorstand zu beschließen ist.
(4) Beschlüsse zur Erstellung, Änderung, Bestätigung oder Löschung der Vereinsordnungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses.
§ 12 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens
zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss angehören dürfen. Die
Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.
(2) Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich
und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Dazu sind alle erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung
vorzulegen; bei wesentlichen Mängeln ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.
§ 13 Rücklagenbildung
(1) Der Verein bildet Rücklagen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen für gemeinnützige
Körperschaften zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke. Die Bildung und Verwendung von
Rücklagen erfolgen im Rahmen der §§ 55 ff. AO. Unabhängig von Rücklagen ist die zeitnahe
Mittelverwendung zu beachten.
(2) Für die Erhaltung der Vereinsliegenschaften wird eine zweckgebundene Instandhaltungsrücklage
gebildet. Die Höhe der Rücklage orientiert sich an einer langfristigen Investitionsplanung für
substanzerhaltende Maßnahmen. Weitere Rücklagen können für unvorhergesehene Ausgaben,
zur Liquiditätssicherung und für besondere Vereinszwecke gebildet werden. Zweckgebundene
Rücklagen sind hinreichend zu begründen und zu dokumentieren.
(3) Die jährliche Rücklagenzuführung wird vom Ausschuss im Rahmen der Haushaltsberatungen
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins beschlossen.
(4) Die Verwendung der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Ausschusses. Bei Verwendung von
Rücklagen über 50.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5) Details und weiterführende Regelungen können in einer Vereinsordnung festgelegt werden.
§ 14 Haftung
(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten nicht für Schäden oder den Verlust
von Kleidung, Wertgegenständen und sonstigen eingebrachten Sachen, soweit diese nicht durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins, seiner Organe oder seiner Erfüllungs-
gehilfen verursacht wurden.
(2) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses und weiterer für den Verein ehren-
amtlich tätiger Personen ist für Schäden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt (§§ 31a, 31b BGB). Dies gilt nicht für hauptamtlich Beschäftigte oder
für Tätigkeiten, die mit einer Vergütung oberhalb der Ehrenamtspauschalen vergütet werden;
für sie gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
(3) Werden Gremienmitglieder oder andere für den Verein tätige Personen von Dritten aufgrund
ihrer Tätigkeit für den Verein in Anspruch genommen, ohne dass ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, so stellt der Verein sie im Innenverhältnis von der
Haftung frei und ersetzt ihnen die zur Abwehr der Ansprüche erforderlichen Aufwendungen.
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit-
glieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss auf einer eigens zu diesem Zweck einbe-
rufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die außerordentliche Mitgliederversammlung drei Liqui-
datoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind die bis dahin amtierenden Vorstände nach § 8 Absatz 1 Buch-
stabe a) bis c) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stiftung „Brennpunkt Sozialarbeit“ (Heumadener Straße 110, 70329 Stuttgart), die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke zu verwen-
den hat. Sofern die Stiftung Brennpunkt Sozialarbeit nicht mehr existiert, fällt das Vermögen an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
verbunden mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung
von Bildung und Erziehung und bevorzugt im Stadtbezirk Stuttgart-Hedelfingen zu verwenden.
Sofern keine spezifische begünstigte Körperschaft benannt werden kann, fällt das Vermögen an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2025 beschlossen. Sie tritt
nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Der Ausschuss ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, sofern diese
lediglich den Wortlaut betreffen und keine inhaltlichen Änderungen darstellen oder den Sinn-
inhalt der Satzung ändern.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig beschließen und umsetzen. Über derartige
Änderungen ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.