Satzung des Waldheimvereins Hedelfingen e.V. 1912
Beschlossen am 24.07.2022 durch die Mitgliederversammlung.
Gemeinnütziger Verein Steuer Nr. D 43 G 902 (Stand 8.1.92)
Eingetragen unter VR 76 beim Amtsgericht Stuttgart.
A. ALLGEMEINES
§1
Der Verein führt den Namen "Waldheimverein Hedelfingen e.V. 1912".
Kurzform "Waldheimverein Hedelfingen". Er ist im Vereinsregister eingetragen und somit rechtsfähig. Sitz ist Stuttgart.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere:
- im Bereich der Erziehung, Bildung, Kunst, Kultur und Jugendhilfe
- im Bereich des Sports
- zur Pflege des Heimatgedankens und der Heimatkunde
- zur Förderung des Umweltschutzes
§3
(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung/Unterhaltung von Räumen und/oder Gelände für Erziehung oder Erholung insbesondere von Kindern und Jugendlichen die Errichtung/Unterhaltung von Räumen, Spielfeldern oder Bahnen zum Betreiben diverser Sportarten
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- Landschaftspflege
- Reisen, Orientierungsfahrten, Wanderungen oder Veranstaltungen (Theater und andere)
- Vorträge, Diskussionen
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit aller Mitglieder - einschließlich der Tätigkeit in den Organen im oder für den Verein, sind ausnahmslos
ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
B. MITGLIEDSCHAFT
§5
(1) Der Verein besteht aus
· ordentlichen Mitgliedern
· außerordentlichen Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, Vereinigungen und Gesellschaften sein, sofern sie sich nicht hauptsächlich politisch
betätigen.
§6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen (Angaben: Name, Anschrift, Geburtsdatum). Über die Aufnahme entscheidet der
Ausschuss.
§7
(1) Die Mitgliedschaft beginnt, nachdem der Ausschuss die Aufnahme mit einfacher Mehrheit beschlossen hat und die Mitgliedskarte samt Satzung überreicht wurde.
(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.
§8
(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusammen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr (§ 7 Abs. 2)
(2) Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser zweiter Mahnung können säumige Mitglieder nach § 11 aus der Mitgliederliste gestrichen
werden.
§9
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage vorschlagen.
§10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
§11
Der Ausschuss bestimmt über den Ausschluss eines Mitgliedes.
§12
Ehrenmitglieder werden durch den Ausschuss vorgeschlagen.
C. ORGANE DES VEREINES
§13
Die Organe des Vereines sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzenden, Kassier und Schriftführer
- Der Ausschuss
§14
(1) Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Kassier und dem Schriftführer.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder (darunter der 1. oder 2. Vorsitzende) vertreten gemeinsam.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandsmitglieder im
Amt.
(4) Der 1. Vorsitzende und der Kassier werden in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl gewählt.
(5) Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden in einem Jahr mit gerader Jahreszahl gewählt.
(6) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(8) Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 15.000,-- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§15
(1) Der Ausschuss besteht aus:
- dem 1. und 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- maximal acht Beisitzern
(2) Die Beisitzer des Ausschusses werden auf zwei Jahre gewählt, jeweils vier Beisitzer in einem Jahr mit gerader und vier Beisitzer in
einem Jahr mit ungerader Jahreszahl.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Ausschuss mit einfacher Mehrheit befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen
Nachfolger einzusetzen. Vereinsunterlagen bleiben Vereinseigentum und sind unverzüglich vollständig dem Verein zu übergeben.
(4) Alle Ausgaben des Vereins müssen vom Ausschuss genehmigt werden; im Notfall kann der Vorstand im Vorgriff bis max. 3.000,--€ verfügen.
§16
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.
(2) Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Ausschussmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§17
(1) Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen
(2) Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind die Kassenbücher vom Kassier den Kassenprüfern (§ 24) zur Überprüfung vorzulegen.
§18
(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlung.
(2) Protokolle muss er gemeinsam mit 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen, nachdem das Protokoll in der nächsten Ausschusssitzung verlesen und genehmigt wurde.
§19
Die Beisitzer wirken im Ausschuss mit. Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.
§ 20
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss im ersten Viertel eines Jahres stattfinden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform und bevorzugt als E-Mail unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Sie muss eine Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(5) Ist der 1. Vorsitzende nicht nur vorübergehend verhindert, übernimmt der 2. Vorsitzende die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Annahme der Anträge zur Tagesordnung.
§21
(1) Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:
· die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr.
· Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Beiträge und etwaiger Umlagen
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl der neuen Vorstandsmitglieder, Beisitzer und der Kassenprüfer.
. Vorschläge für Jahresprogramm/Jahresplanung einbringen
§ 22
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sofern das Gesetz oder diese
Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 23
(1) Der Vorstand kann von sich aus oder muss auf Verlangen von mindestens zehn Prozent aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 24
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis der Prüfung und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Ausschuss angehören.
D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 25
Für Schäden und Sachverluste auf dem Gelände und in den Räumen des Vereins haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.
§ 26
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereines werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
(3) Bei der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Wegfall §2 und §3 unserer Satzung) fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Brennpunkt Sozialarbeit
(Heumadener Str. 110, 70329 Stuttgart), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Amtsgericht Stuttgart anzumelden.
§ 27
Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.07.2022 beschlossene Satzung erlischt die am 29.03.2014 errichtete Satzung.
§ 28 Datenschutz und Datennutzung
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Der Verein speichert bei Eintritt eines Mitglieds zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im notwendigen Umfang zu.
(3) Im Rahmen der Erforderlichkeit werden darüber hinaus personenbezogene Daten der Beteiligten und Unterstützer aus anderen Vereinen, Politik und Verwaltung gespeichert und verarbeitet. Dies sind
insbesondere Name, Funktion, Anschrift und Erreichbarkeiten.
(4) Alle personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(5) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. notwendige personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten
und Fotos zur Veröffentlichung an Print-und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein -abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung- nur erlaubt, sofern er aufgrund
einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen hierzu verpflichtet ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, die einer
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, für die weitere Verwendung gesperrt, eine Löschung erst nach gesetzlichen Vorgaben.
(8) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein
fort.
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