Einladung zur Hauptversammlung 2022 

 

Liebe Mitglieder,

liebe Nachbarn und Freunde des Waldheimvereins,

 

Vorstand und Ausschuss laden Sie/Dich recht herzlich ein zu der Hauptversammlung 2022 am:

Sonntag, 24.07.2022

um 15:00 Uhr

im Waldheim Hedelfingen, Heumadener Str. 110

 

Die Tagesordnungspunkte sind in diesem Jahr:

 

TOP 1  Begrüßung und Grußwort von Herrn Freier

TOP 2  Bericht des 1. Vorsitzenden

TOP 3  Bericht Kasse

TOP 4  Bericht der Kassenprüfer

TOP 5  Aussprache zu den Berichten

TOP 6  Entlastungen

TOP 7  Wahlen

     1.Vorsitzende/r, 2.Vorsitzende/r, Schriftführer*in, Kasse, 8 Beisitzer*innen zwei Kassenprüfer*innen
TOP 8  Satzungsänderungen

TOP 9  Anträge zur Tagesordnung

     (bitte spätestens 1 Woche vorher schriftlich beim 1.Vorsitzenden einreichen)

TOP 10  Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr für 2023 festlegen

TOP 11  Ehrungen (40 + 50 Jahre Mitgliedschaft)

TOP 12  Sonstiges
 

Über eine rege Beteiligung bei der Hauptversammlung 2022 würden wir uns sehr freuen. Teilnahme auch per Video möglich.
Einwahl über
https://meet.google.com/cpg-tmxf-cbg


 

Mit freundlichen Grüßen

Paul Wurm    Ursula Grüninger

(1.Vorsitzender)  (2.Vorsitzende)

 

Anlagen:

  • Vorschlag Satzungsänderungen 





Alte Fassung:
§ 28  Datenschutz und Datennutzung
-nicht vorhanden-

Neue Fassung:
§ 28 Datenschutz und Datennutzung

(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenVorschlag Satzungsänderungen: §20, §22, §26 und neu §28

Alte Fassung:
§ 20

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Sie muss eine Tagesordnung enthalten.

Neue Fassung:
§ 20

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform und bevorzugt als E-Mail unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Sie muss eine Tagesordnung enthalten.


 

Alte Fassung:

§ 22

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung mit mindestens 10% der Mitglieder. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Neue Fassung:

§ 22

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

Alte Fassung:
§ 26

(3) Bei der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Wegfall §2 und §3 unserer Satzung) fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Neue Fassung:
§ 26

(3) Bei der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Wegfall §2 und §3 unserer Satzung) fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Brennpunkt Sozialarbeit (Heumadener Str. 110, 70329 Stuttgart), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

 

en EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.


(2) Der Verein speichert bei Eintritt eines Mitglieds zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im notwendigen Umfang zu.


(3) Im Rahmen der Erforderlichkeit werden darüber hinaus personenbezogene Daten der Beteiligten und Unterstützer aus anderen Vereinen, Politik und Verwaltung gespeichert und verarbeitet. Dies sind insbesondere Name, Funktion, Anschrift und Erreichbarkeiten.


(4) Alle personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.


(5) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. notwendige personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-und Telemedien sowie elektronische Medien.


(6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein -abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung- nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen hierzu verpflichtet ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen.


(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, für die weitere Verwendung gesperrt.


(8) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

Bericht Kasse 2019-2020-2021.pdf
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